Lebensqualität verbessern

Umgang mit Neurodiversität von der Kindheit bis ins Erwachsenenalter

Menschen mit Autismus haben eine andere neurologische Art (neurodevelopmental disorder). Hinzu kommen biologische Faktoren, manchmal auch beim Ablauf der Geburt. Ihr Gehirn nimmt genetisch bedingt äußere Reize anders wahr, manchmal stärker und manchmal schwächer. Eine weitere Bezeichnung ist daher „Reizfilterschwäche“. Die Einschätzung von sozialen Situationen fällt ihnen meist nicht leicht. Sie haben eher den Blick fürs Detail als fürs große Ganze. Für das Umfeld ist es sehr wichtig zu wissen, dass Routinen und immergleiche Abläufe den Alltag von Betroffenen stabilisiert.

Wichtig ist es, dass Betroffene so früh wie möglich diagnostiziert werden. Mit einer Diagnose haben sie die Chance auf verschiedene Formen der Unterstützung, zum Beispiels Nachteilsausgleich in der Schule oder Wohngruppenangebote als Erwachsener. Eine Diagnose hilft aber auch dem Umfeld, das dann besser verstehen kann, was mit ihrem Angehörigen los ist.

Änderungen Psychotherapie-Richtlinie

Neue Psychotherapie-Richtlinie zum 1. April 2017: Psychotherapeuten müssen psychotherapeutische Sprechstunden sowie eine Akutbehandlung als Hilfe in akuten psychischen Krisen anbieten.

Bei der Reform der Psychotherapie-Richtlinie im Sommer 2016 wurde festgelegt, dass psychologische und ärztliche Psychotherapeuten ab dem 1. April 2017 psychotherapeutische Sprechstunden sowie eine Akutbehandlung als Hilfestellung bei akuten psychischen Krisen anbieten müssen.

Weiterhin muss ihre telefonische Erreichbarkeit in einem bestimmten Zeitfenster pro Woche gewährleistet sein. Nach Abschluss einer Langzeittherapie können nun Stunden zur Vorbeugung von Rückfällen (Rezidiv-Prophylaxe) durchgeführt werden. Neu ist auch, dass eine Gruppentherapie nun gleichwertig zu einer Einzeltherapie durchgeführt werden kann. Schließlich ändern sich zum Teil die möglichen Stundenzahlen der verschiedenen Therapieformen.

Die neuen Regelungen sollen dazu dienen, monatelange Wartezeiten auf einen Therapieplatz zu verkürzen und Hilfesuchenden eine schnelle erste Auskunft und Hilfestellung zu ermöglichen. Außerdem sollen sie Psychotherapie-Angebote flexibler gestalten.

Die Neuregelungen gelten für Psychotherapeuten mit Versorgungsauftrag (die berechtigt sind, mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen). Sie sind damit für alle gesetzlich versicherten Patienten wichtig, die psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen wollen.

Wie sind die Neuregelungen der Psychotherapie-Richtlinie zu bewerten?

Wie sich die Neuregelungen in der Praxis auswirken, wo sie eine Verbesserung darstellen und wo sich Probleme ergeben, muss sich nun erst erweisen. Allerdings gibt es bereits zu Beginn einige Einschätzungen und Kritikpunkte, etwa von Fachverbänden für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten.

Positive Aspekte

Als positiv wird von der Bundespsychotherapeutenkammer (BptK) bewertet, dass psychisch Kranke, die einen unmittelbaren Behandlungsbedarf haben, nun zeitnah Unterstützung bekommen können. Durch die psychotherapeutische Sprechstunde kann außerdem zeitnah eine Diagnose gestellt und so die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung festgestellt werden.

In der Therapeutensuche von therapie.de finden Sie die Therapeut*innen, die eine psychotherapeutische Sprechstunde anbieten am schnellsten, wenn Sie unter "Abrechnung" den Filter "GKV: Kassenzulassung" setzen.

Bisherige Kritikpunkte

Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird kritisiert, dass die psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung zu niedrig vergütet werden. So erhalten niedergelassene Therapeuten für die psychotherapeutische Sprechstunde und die psychotherapeutische Akutbehandlung bei einer Dauer von 25 Minuten 42,75 Euro – deutlich weniger als für die Stunden einer Kurz- oder Langzeittherapie. Dies wurde damit begründet, dass der Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung geringer sei als in der regulären Psychotherapie.

Von der KBV wird argumentiert, dass die Sprechstunde und die Akutbehandlung eine wichtige Funktion hätten, bei der anspruchsvolle diagnostische und psychotherapeutische Leistungen erbracht werden müssten. Wegen des erhöhten Aufwands sollten die Sprechstunde und die Akutbehandlung höher statt niedriger vergütet werden als die Stunden einer regulären Psychotherapie.

Die KBV hat inzwischen gegen die Vergütung der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht.

Von der Bundespsychotherapeutenkammer werden mehrere Punkte kritisiert

So sei vor allem problematisch, dass durch die neu eingeführte Sprechstunde zwar mehr Patienten kurzfristig diagnostisch abgeklärt werden könnten, jedoch nicht mehr psychotherapeutische Behandlungsplätze zur Verfügung stehen würden als bisher. Hier sei eine grundlegende Reform der Bedarfsplanung notwendig, bei der die tatsächliche Häufigkeit psychischer Erkrankungen berücksichtigt werden müsse. Dementsprechend sollten auch mehr Therapieplätze zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Kurzzeittherapie wird kritisiert, dass die Einteilung in zwei Abschnitte unnötig und wissenschaftlich nicht begründet sei. Es sei ungünstig, dass jeder Therapieabschnitt bei der Krankenkasse beantragt werden müsse und die Antwortfrist drei Wochen betrage. Auf diese Weise könnten zusätzliche, unnötige Wartezeiten entstehen.

Bei der Rückfall-Prophylaxe wird kritisiert, dass auch nach einer Kurzzeittherapie eine Rückfall-Prophylaxe sinnvoll sein könne, dies aber nicht vorgesehen sei. Weiterhin sei es sinnvoll gewesen, ein zusätzliches Stundenkontingent für die Rückfall-Prophylaxe zu schaffen, statt die Stunden für die Rückfall-Prophylaxe von den Stunden einer Langzeittherapie abzuziehen. Außerdem sei vor allem für chronisch und schwer psychisch kranke Menschen ein Behandlungsangebot zur Rückfall-Vorbeugung sinnvoll, das auch über längere Zeiträume und zeitlich flexibel eingesetzt werden könne.