Alles Wissenswerte zu Psychotherapie (Seite 6/14)
Was bezahlt die Krankenkasse?
Krankheitswert und bezahlte Behandlungsmethoden
Krankenkassen übernehmen die gesamten Behandlungskosten, sofern es sich um eine psychische Störung mit "Krankheitswert" handelt und wenn die Behandlung mit einem der anerkannten "Richtlinienverfahren" durchgeführt wird.
Zu den psychischen Störungen mit "Krankheitswert" gehören u.a.:
- Angststörungen
- Depressionen
- Essstörungen
- Persönlichkeitsstörungen
- psychosomatische Störungen
- Süchte
- Verhaltensstörungen
- Zwangsstörungen
Ob eine solche psychische Störung vorliegt, kann durch einen kassenzugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Arzt festgestellt werden. Seit 2020 kann man Psychotherapie an der Universität studieren und erhält die Approbation mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums. Diese Gruppe trägt die Berufsbezeichnung Psychotherapeut. In Zukunft lautet die Bezeichnung vor allem Psychotherapeut. Für Psychologische Psychotherapeuten eine Übergangslösung.
Seit Einführung der neuen Psychotherapie-Richtlinie muss diese Diagnose bei gesetzlich Versicherten verpflichtend in der psychotherapeutischen Sprechstunde erfolgen. Dabei stellt der Psychotherapeut zunächst eine Verdachtsdiagnose.
In der Therapeutensuche von therapie.de finden Sie die Therapeut*innen, die eine psychotherapeutische Sprechstunde anbieten am schnellsten, wenn Sie unter Abrechnung den Filter GKV: Kassenzulassung setzen.
Leistungen wie Erziehungs-, Ehe- oder Lebensberatung werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Da die Grenzen oft unklar sind und häufig eines das andere bedingt, zum Beispiel Schwierigkeiten in der Ehe, die zur Depressivität eines Partners führen, empfiehlt sich generell die Überprüfung, ob eine psychische Störung vorliegt.
Welche Verfahren umfasst die Richtlinien-Psychotherapie?
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen nur Behandlungen nach den derzeit anerkannten "Richtlinienverfahren". Nur diese gelten als „wissenschaftlich anerkannt“ und „wirtschaftlich“. Dazu gehören im Moment:
- Verhaltenstherapie
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- analytische Psychotherapie („Psychoanalyse“)
- Systemische Therapie
- EMDR innerhalb eines Richtlinienverfahrens bei Erwachsenen zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (seit Januar 2015)
Die aufgezählten Verfahren werden nur von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn die Behandlung von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation durchgeführt wird.
Systemische Therapie als Richtlinienverfahren zugelassen
Die Systemische Therapie kann seit 1. Juli 2020 über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
Erwachsene ab 18 Jahren, die unter einer psychischen Störung leiden, haben die Möglichkeit, sich von einem Psychologischen Psychotherapeuten, einem Psychotherapeuten, der nach der neuen Approbationsordnung von 2020 ausgebildet wurde oder von einem Ärztlichen Psychotherapeuten mit entsprechender Aus- beziehungsweise Weiterbildung in Systemischer Therapie behandeln zu lassen.
Wer darf systemische Therapie mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen?
In aller Regel können nur PsychotherapeutInnen, die eine Approbation in systemischer Therapie und einen Kassensitz haben, mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
In Ausnahmefällen, das heißt in Regionen beziehungsweise in Gebieten ohne ausreichende Zahl an approbierten PsychotherapeutInnen im Vertiefungsgebiet systemische Therapie, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass auch TherapeutInnen ohne Approbation mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen dürfen.
Ist die Gesprächstherapie für Erwachsene erstattungsfähig?
Die Gesprächstherapie für Erwachsene gilt in Deutschland ebenfalls als wissenschaftlich anerkannt. Allerdings ist sie bisher noch nicht als erstattungsfähig eingestuft worden und kann daher nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Viele private Krankenkassen übernehmen die Kosten für dieses Verfahren.
In welchen Fällen wird eine Gruppen-Psychotherapie bezahlt?
Bei zahlreichen psychischen Erkrankungen kann eine Gruppentherapie häufig genauso hilfreich wie eine Einzeltherapie sein. Sie soll daher bei der Auswahl der geeigneten Behandlungsform verstärkt berücksichtigt werden.
Der Therapeut soll bei jedem Patienten entscheiden, ob für ihn eine Einzeltherapie, eine Gruppentherapie oder eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie am geeignetsten ist und dies auch mit dem Patienten besprechen und abstimmen.
Die Einsatzbereiche der Gruppentherapie sind u.a. Angststörungen, Depressionen, Burn-Out-Syndrom, Trauma-Störungen, Suchterkrankungen, Zwangsstörungen, Essstörungen, psychosomatischen Erkrankungen und Schmerzstörungen.
Gleichzeitige Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapie möglich
Nimmt ein Patient sowohl an einer Einzel- als auch an einer Gruppentherapie teil, können beide von verschiedenen Therapeuten durchführt werden. In diesem Fall müssen beide Therapeuten einen Gesamtbehandlungsplan erstellen. Wenn der Patient zustimmt, müssen sie sich zudem während der Therapie regelmäßig über den Therapieverlauf austauschen.
Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Gruppentherapie, wenn der die Gruppe leitende Psychotherapeut eine Kassenzulassung für Psychotherapie und eine Zusatzausbildung in Gruppentherapie hat.
Was ist für Psychotherapeuten wichtig?
Will ein Therapeut bei einer Kurzzeittherapie die Behandlung von einer Einzel- zu einer Gruppentherapie ändern, muss er dies in Zukunft nur noch der Krankenkasse anzeigen. Bei einer Langzeittherapie muss für diese Änderung weiterhin ein Antrag geschrieben werden, der von einem Gutachter genehmigt werden muss.
Wann wird eine Rückfall-Vorbeugung (Rezidiv-Prophylaxe) bezahlt?
Nach Abschluss einer Langzeittherapie kann mittlerweile eine Rückfall-Prophylaxe durchgeführt werden. Dadurch soll der Erfolg der Therapie gesichert und einem Rückfall vorgebeugt werden. Diese Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie durchgeführt werden.
Zu beachten ist, dass für die Rückfall-Prophylaxe die noch verbleibenden Therapiestunden einer Langzeittherapie genutzt werden. Das bedeutet, dass die zu Beginn der Therapie bewilligten Stunden entweder für die reguläre Therapie oder für die Rückfall-Prophylaxe genutzt werden müssen.
Bei einer Behandlungsdauer zwischen 40 und 59 Stunden können maximal 8 Stunden, bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 16 Stunden für die Rückfall-Prophylaxe genutzt werden.
Was ist für Psychotherapeuten wichtig?
Der Therapeut muss bereits im Antrag für die Langzeittherapie angeben, ob eine Rückfall-Prophylaxe durchgeführt werden soll und wie viele Stunden dafür vorgesehen sind. Weiterhin muss er das Ende der regulären Therapie (an die sich die Rückfall-Prophylaxe anschließt) der Krankenkasse melden.