Angehörige psychisch Kranker (Seite 10/11)

Einweisung, Betreuung und Vorsorgevollmacht

Wenn psychisch Kranke nicht mehr für sich selbst sorgen können

In manchen Fällen ist ein psychisch Kranker so stark beeinträchtigt, dass er nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Das kann seine eigene Gesundheitsvorsorge, finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten und Entscheidungen über den eigenen Aufenthaltsort betreffen.

Es kann sein, dass der Betroffene selbst Vorsorge getroffen und eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt hat oder in einer Betreuungsverfügung einen gesetzlichen Betreuer vorgeschlagen hat. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, prüft ein Gericht, ob ein gesetzlicher Betreuer notwendig ist und entscheidet, wer dies sein soll. Das kann zum Beispiel ein Verwandter oder ein Berufsbetreuer sein.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht regelt der Betroffene, wer in seinem Interesse handeln und wichtige Entscheidungen treffen darf, wenn er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, etwa wegen einer schweren psychischen Erkrankung. Eine Vorsorgevollmacht ist rechtlich bindend und überträgt dem Bevollmächtigten das Recht, Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen, ohne dass ein Gericht darüber entscheiden muss. Für Angehörige kann es sinnvoll sein, ein Familienmitglied mit einer schweren psychischen Erkrankung zu motivieren, vorsorglich eine Vorsorgevollmacht auszufüllen. Denn sie kann eine gute Möglichkeit sein, dass persönliche Angelegenheiten innerhalb der Familie oder durch eine nahe Vertrauensperson geregelt werden. Die Vollmacht muss vom Betroffenen unterschrieben sein und sollte gut auffindbar aufbewahrt werden.

Der Betroffene kann seinen Ehepartner, erwachsene Kinder oder andere Verwandte, einen engen Freund oder Nachbarn, einen von einem Betreuungsverein vermittelten Betreuer oder einen gesetzlichen Betreuer bevollmächtigen. Auch Ehe- oder Lebenspartner dürfen nicht automatisch füreinander entscheiden, deshalb ist auch in diesem Fall eine Vorsorgevollmacht wichtig.

Ein Angehöriger, der in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt wird, muss im Fall, dass der psychisch Kranke nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, möglicherweise wichtige Entscheidungen für ihn treffen. Er hat dann zum Beispiel die Aufgabe, mit Ärzten, Therapeuten und anderem medizinischen Personal über die Erkrankung und die Behandlung zu sprechen und über Therapieansätze und den Umgang mit der Erkrankung mit zu entscheiden.

Außerdem kann es sein, dass er sich um finanzielle, rechtliche, Versicherungs-, Behörden- und Miet-Angelegenheiten kümmern und über den Aufenthaltsort des Betroffenen, etwa in einer eigenen Wohnung oder in einer betreuten Einrichtung, entscheiden muss. All das kann mit hohem Zeitaufwand verbunden sein.

Wichtig ist daher: Fühlt man sich als Angehöriger mit der Betreuung überfordert, ist es möglich, von der Betreuung zurückzutreten. In diesem Fall übernimmt zum Beispiel ein Berufsbetreuer die Betreuung.

In einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber auch festlegen, wie die Vollmacht gestaltet sein soll, zum Beispiel, ob sie langfristig oder nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll und über welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte entscheiden darf und über welche nicht. Weiterhin kann die Vollmacht auch auf zwei oder mehrere Personen aufgeteilt werden. Diese können die gleichen Berechtigungen haben und sich bei der Übernahme von Aufgaben abwechseln. Sie können aber auch unterschiedliche Aufgaben haben, so dass sich zum Beispiel der eine um medizinische und der andere um finanzielle Angelegenheiten kümmert. Außerdem kann zusätzlich zum Bevollmächtigten ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden, der nur tätig wird, wenn der erste Bevollmächtigte die Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.

Ein Betroffener kann die Vorsorgevollmacht auch wieder widerrufen, wenn er zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig ist. Er muss dem Bevollmächtigten dann den Widerruf, am besten schriftlich, mitteilen und ihn bitten, die Vollmacht wieder herauszugeben oder zu vernichten.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kann eine Alternative zur Vorsorgevollmacht sein. Darin kann jemand festlegen, wer ihn in rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll, wenn er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Die Betreuung kann sich dabei auf einen oder auf mehrere Bereiche beziehen, nämlich auf die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Auch die Betreuungsverfügung muss vom Betroffenen unterschrieben sein und sollte gut auffindbar aufbewahrt werden.

Allerdings ist die Betreuungsverfügung zunächst nicht rechtlich bindend. Wenn eine Betreuung notwendig wird, muss zunächst ein Gericht entscheiden, ob die benannte Person geeignet ist und als Betreuer eingesetzt wird oder nicht. Wenn ja, wird diese Person zum gesetzlichen Vertreter des psychisch Kranken. Sie erhält dann einen Ausweis, mit dem sie sich gegenüber Ärzten, Behörden oder Banken ausweisen kann, um im Sinne des Betreuten handeln zu können.

Das Betreuungsgericht überwacht den Betreuer bei seinen Entscheidungen und fordert Rechenschaft von ihm, um zu verhindern, dass er missbräuchliche Entscheidungen trifft. Das Gericht kann den Betreuer auch absetzen, wenn er seine Aufgabe nicht im Sinne des Betreuten erfüllt.

Weiterhin kann eine Betreuungsverfügung auch eine Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht sein. So kann jemand in der Betreuungsverfügung einen Ersatzbevollmächtigten benennen, falls der in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte stirbt oder nicht mehr in der Lage ist, die Betreuung auszuüben. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, würde in diesem Fall ein Gericht eine gesetzliche Betreuung anordnen.
Auch eine Betreuungsverfügung kann vom Betroffenen widerrufen werden, wenn er zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig ist.

Einweisung in eine psychiatrische Klinik

Manchmal sind die Angehörigen der Meinung, dass der psychisch Kranke dringend Hilfe braucht und stationär in einer Klinik behandelt werden sollte, doch der Betroffene selbst sieht das nicht so. Dann sollte man zunächst überlegen, ob es andere Möglichkeiten gibt, dem Betroffenen zu helfen beziehungsweise ihn dazu bewegen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel können Angehörige versuchen, ihn zu überzeugen, freiwillig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen oder sich in eine Klinik zu begeben.

Manchmal kann es jedoch notwendig sein, Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen zu ergreifen, beispielsweise ihn in eine Klinik einweisen zu lassen. Das ist jedoch nur möglich, wenn eine akute, erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst oder andere verletzt oder gefährdet und wenn es keine andere, weniger einschneidende Möglichkeit gibt, ihn oder seine Umgebung zu schützen.

Tritt eine solche Situation ein, sollten Sie Folgendes tun:

  • Rufen Sie zunächst einen Notarzt und schildern Sie ihm die Problematik. Dann kann die Leitstelle einen Facharzt schicken, der die Verfassung des Patienten einschätzen und über weitere Maßnahmen entscheiden kann.
  • Besteht akute Gefahr, zum Beispiel weil der Betroffene andere angreift oder unmittelbar droht, sich umzubringen, rufen Sie die Polizei und den Notarzt an.
  • Bleiben Sie bis zum Eintreffen von Hilfe mit dem Betroffenen in Kontakt, um ihn zu beruhigen und abzulenken.
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