Schutz und Rechte von Patienten bei Problemen in der Psychotherapie (Seite 6/9)

Beschwerde über Heilpraktiker

Anlaufstellen sind die ortsansässigen Gesundheitsämter

Für Heilpraktiker gibt es keine verbindliche Berufsordnung, in der die beruflichen Pflichten von Heilpraktikern festgelegt sind. Zudem sind die Angehörigen des Heilpraktikerberufes anders als Ärzte oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht „verkammert“. Es gibt kein strukturiertes Beschwerdeverfahren, wie es von den Ärztekammern oder den Psychotherapeutenkammern durchgeführt wird.

Die gesetzlichen Pflichten von Heilpraktikern sind u. a. im Heilpraktikergesetz festgelegt. Weiterhin finden die im Patientenrechtegesetz festgelegten allgemeinen Patientenrechte auch bei Heilpraktikern Anwendung. Auch für Heilpraktiker gelten die Schweigepflicht und eine Aufklärungspflicht.

Fachverbände wie der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. oder der Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e. V. haben zwar eine Berufsordnung geschaffen, diese ist aber nicht rechtlich bindend. Bei Fragen zu Patientenrechten und die beruflichen Pflichten von Heilpraktikern können diese jedoch als Orientierungshilfe dienen.

Es gibt zwei Wege, sich über einen Heilpraktiker und somit auch über einen Heilpraktiker für Psychotherapie zu beschweren. Diese können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Beschwerde beim Gesundheitsamt

Das eine ist die öffentlich-rechtliche Seite. So gibt es eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die regeln, was Heilpraktiker tun dürfen und was nicht, etwa, welche Erkrankungen sie behandeln dürfen und welche Standards sie bei der Behandlung einhalten müssen.

Verstößt ein Heilpraktiker gegen diese Gesetze, ist das örtliche Gesundheitsamt zuständig. So muss ein Heilpraktiker bestimmte Hygieneregeln einhalten und muss meldepflichtige Infektionskrankheiten melden, darf diese jedoch nicht behandeln. Er darf keine Zahnheilkunde oder Geburtshilfe durchführen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

Wie kann sich ein Patient über einen Heilpraktiker für Psychotherapie beschweren?

Willl man sich beim Gesundheitsamt über einen Heilpraktiker beschweren, kann man dies schriftlich, per E-Mail, per Fax oder auch telefonisch tun. Dabei sollte man den Grund der Beschwerde sachlich und möglichst konkret darstellen. Mündlich vorgetragene Beschwerden sollten zusätzlich in Schriftform an die Behörde gerichtet werden. Dabei sollte man seinen Namen und seine Kontaktdaten angeben. Bei manchen Gesundheitsämtern ist auch eine anonyme Beschwerde möglich.

Wie läuft die Beschwerde beim Gesundheitsamt ab?

Das Gesundheitsamt geht allen Beschwerden ausnahmslos nach, wobei ein Mitarbeiter des Gesundheitsamts Kontakt mit dem Heilpraktiker aufnimmt und sich die Angelegenheit im Einzelnen anschaut. Je nach Situation und Inhalt der Beschwerde kann es zu einer schriftlichen Anhörung oder einer angekündigten oder unangekündigten Praxisüberprüfung kommen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Gesundheitsamt auch in zeitlichem Abstand erneut überprüfen, ob der Verstoß weiterhin auftritt oder nicht. Bei der Bewertung der Beschwerde spielen die Art des Missstandes und seine Dringlichkeit eine Rolle.

Zumeist bleibt bei einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt jedoch das Problem der Nachweisbarkeit etwaiger Vorwürfe. So ist ein Fehlverhalten eines Heilpraktikers (bzw. Heilpraktikers für Psychotherapie) durch das Gesundheitsamt nicht einfach zu bewerten, da es sich meist um Konflikte oder Beschwerden im Innenverhältnis zwischen Patient und Behandler handelt. Gesundheitsämter haben generell nicht über die Qualität und Wirkungsweisen angebotener Therapien zu befinden.

Allgemein gilt in Deutschland die sogenannte Kurierfreiheit. Wem die ärztliche Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt worden ist, kann seinen Patienten grundsätzlich Heilverfahren vorschlagen und bei ihnen durchführen, wenn ihm diese nach bestem Wissen und Gewissen als geeignet erscheinen.

Was können die Konsequenzen einer Beschwerde sein?

Generell genießt der Beruf des Heilpraktikers den Schutz des Artikels 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit). Daher müssen für den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis erhebliche berufsrelevante Verstöße nachgewiesen sein, die den Betroffenen als unzuverlässig erscheinen lassen. Dies setzt immer eine detaillierte Einzelfallprüfung zur Prognose der Zuverlässigkeit voraus.

Für die vom Gesundheitsamt durchgeführten Kontrollen können vom Heilpraktiker Kosten erhoben werden, insbesondere, wenn es sich um eine durch den Heilpraktiker verursachte Zweit- oder Folgekontrolle handelt. Stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass die vom Heilpraktiker angewandten Behandlungsmethoden eine Gefahr für den Patienten darstellen, können einzelne Methoden mittels behördlicher Anordnung untersagt werden.

Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Bußgeld verhängt oder eine Verwarnung erteilt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen wird ggf. auch ein Widerruf der zuvor erteilten Heilpraktikererlaubnis geprüft, was zu einem Entzug der Heilpraktikererlaubnis führen kann.

Laut Heilpraktikergesetz ist die Heilpraktikererlaubnis zurückzunehmen (zu widerrufen), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zeigen, dass dem Antragsteller die sittliche Zuverlässigkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit fehlt – vor allem, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen.

Begründung: Wenn es keine ausreichende Gewähr mehr dafür gibt, dass der Heilpraktiker seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß und unter Beachtung aller Vorschriften und Berufspflichten ausüben wird – insbesondere ohne Straftaten zu begehen – ist er als unzuverlässig anzusehen.

Durch sein Fehlverhalten muss davon ausgegangen werden, dass der Heilpraktiker nicht mehr das Vertrauen genießen kann, das für seinen Beruf erforderlich ist und dass sich durch ihn Gefahren für die Allgemeinheit oder für die von ihm behandelten Patienten ergeben.

Wann ist de Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber einem Heilpraktiker sinnvoll?

Die andere Seite ist die zivilrechtliche Seite. Zwischen den Patienten und dem Heilpraktiker wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Sollte dagegen verstoßen werden, steht der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Möglichkeit der Überprüfung zivilrechtlicher Ansprüche, wie etwa Schadensersatz oder Schmerzensgeld, besteht für alle Beschwerdeführer unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Ermittlungen.

Wenn ein Heilpraktiker gegen das Zivilrecht verstößt, ist es ratsam, sich als Patient einen Anwalt zu nehmen und sich von diesem beraten zu lassen. Die Beschwerde wird dann, falls ein Verstoß gegen Gesetze vorliegt, vor einem Zivilgericht behandelt.

Sollte der Patient ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vermuten, kann er eine Strafanzeige erstatten.

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