Schutz und Rechte von Patienten bei Problemen in der Psychotherapie (Seite 5/9)

Beschwerden über Psychotherapeuten

Zuständige Anlaufstellen bei Beschwerden sind Psychotherapeuten- und Ärztekammern

Beschwerden über psychologische Psychotherapeuten können bei der Psychotherapeutenkammer des Bundeslandes eingereicht werden, in dem der Therapeut seinen Beruf ausübt, Beschwerden über ärztliche Psychotherapeuten bei der Ärztekammer des Bundeslandes, in dem der Therapeut tätig ist.

Wie läuft eine Beschwerde bei einer Psychotherapeutenkammer ab?

Hat man sich zu einer Beschwerde entschlossen und der Therapeut ist ein psychologischer Psychotherapeut, kann man dies schriftlich bei der Psychotherapeutenkammer des Bundeslandes tun, in dem die Therapie stattfindet. Die Kammer ist gesetzlich verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären.

Die Psychotherapeutenkammern machen in den letzten Jahren auf ihren Webseiten vermehrt auf das Thema Patientenrechte und die Möglichkeit einer Beschwerde aufmerksam. Dort finden sich meist auch detaillierte Informationen zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens.

Der genaue Ablauf des Beschwerdeverfahrens kann sich bei den Psychotherapeutenkammern der einzelnen Bundesländer etwas unterscheiden. Über die Einzelheiten sollte man sich daher bei der jeweils zuständigen Psychotherapeutenkammer informieren.

In seinem Schreiben sollte der Klient, die Klientin kurz darstellen, um was es bei der Beschwerde geht, den Namen des Therapeuten nennen und die Beschwerde unterschreiben. Zudem sollte man seinen Therapeuten von der Schweigepflicht entbinden, damit dieser zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann.

Die Kammer prüft im Anschluss, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, der geahndet werden muss. Ziel dabei ist, zum einen die Rechte des Patienten zu schützen, zum anderen aber auch Therapeuten vor ungerechtfertigten Angriffen oder Vorwürfen von Patienten zu schützen.

Geht bei der Kammer eine Beschwerde ein, wird der betroffene Therapeut zunächst aufgefordert, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Als Nächstes werden die Beschwerde und die Stellungnahme des Therapeuten in der Kammer aus fachlicher und juristischer Sicht bewertet. Dabei lassen sich grob drei mögliche Ergebnisse unterscheiden:

  • Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
  • Die Bewertung ergibt Hinweise darauf, dass Fehler in der Behandlung gemacht wurden, die aber nicht so schwerwiegend sind, dass ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt.
  • Die Bewertung ergibt Hinweise darauf, dass schwerwiegende Fehler gemacht wurden und ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt.

Je nach Ergebnis der Bewertung werden weitere Schritte eingeleitet. Liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor, muss entschieden werden, ob dem Therapeuten – bei einem eher geringfügigen Verstoß – eine Rüge erteilt wird, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro verbunden sein kann, oder ob gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

Gibt es Hinweise darauf, dass der Therapeut gegen die Berufsordnung verstoßen hat und dieser Verstoß nicht geringfügig ist, wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet. Wird in diesem Verfahren ein Verstoß gegen die Berufsordnung festgestellt, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Gericht dem Therapeuten das aktive und passive Wahlrecht in der Psychotherapeutenkammer entziehen oder auch feststellen, dass der Therapeut unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben. Dies kann dazu führen, dass ihm die Approbation entzogen wird.

Was ist ein Schlichtungs- oder Ver­mitt­lungsverfahren vor der Kammer?

Abhängig von der Schwere des Vorwurfs und den Ergebnissen der bisherigen Ermittlungen kann die Kammer – im Einverständnis mit den Konfliktparteien – auch ein Schlichtungs- bzw. Vermittlungsverfahren einleiten. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Patient oder der Therapeut das Schlichtungsverfahren beim Schlichtungsausschuss der Kammer beantragt. Dieses kann nur stattfinden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und wenn der Konflikt noch nicht vor Gericht behandelt wird.

Ziel der Schlichtung ist es, Patient und Therapeut ins Gespräch zu bringen, den Konflikt wenn möglich zu klären und eine Einigung zwischen den Konfliktparteien zu erreichen. Am Ende gibt der Schlichtungsausschuss eine Entscheidung bekannt, die jedoch für die Beteiligten nicht bindend ist. Die Beteiligten können die Schlichtung zu jedem Zeitpunkt abbrechen und stattdessen ggf. auch einen Gerichtsprozess beginnen. Nicht alle Psychotherapeutenkammern haben Schlichtungsstellen – eine Vermittlung wird dann meist durch den Vorstand der Kammer durchgeführt.

In komplizierten oder schwerwiegenden Fällen, etwa wenn mehrere Beschwerden über einen Therapeuten vorliegen oder wenn der Verdacht auf eine Straftat oder einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufsordnung besteht, kann der Vorstand der Kammer ein förmliches Untersuchungsverfahren einleiten, bei dem der Sachverhalt genau ermittelt wird. Das Ergebnis kann die Einstellung des Verfahrens, eine förmliche Rüge gegen den Therapeuten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein.

Weiterhin werden die Beteiligten, falls relevant, auf die Möglichkeit anderer rechtlicher Verfahren hingewiesen, etwa vor einem Zivil- oder Strafgericht. Besteht der Verdacht auf eine Straftat, kann auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden.

Wie läuft eine Beschwerde bei einer Ärztekammer ab?

Die Abläufe einer Beschwerde über einen ärztlichen Psychotherapeuten bei der Ärztekammer ähneln prinzipiell den Beschwerden bei der Psychotherapeutenkammer. Über die Einzelheiten sollte man sich vorab bei der jeweils zuständigen Ärztekammer erkundigen.