Schutz und Rechte von Patienten bei Problemen in der Psychotherapie (Seite 2/9)

Mögliche Verstöße gegen die Berufs­ordnung

Die im Folgenden aufgezählten Verhaltensweisen bedeuten einen Verstoß gegen die Berufsordnungen von psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten und können Anlass für eine offizielle Beschwerde sein. Objektive Kriterien erleichtern dabei die Bestimmung von inakzeptablem Therapeutenverhalten.

Unzureichende Aufklärung der Patienten über Vorgehen und Kosten

Wenn der Therapeut oder die Therapeutin den Patienten zu Beginn der Behandlung nicht ausreichend über das Vorgehen in der Psychotherapie und die entstehenden Kosten aufklärt. So sollte er darüber informieren, warum die Behandlung notwendig ist, welche Art von Therapie durchgeführt wird, welche Methoden eingesetzt werden, wie lange die Therapie voraussichtlich dauern wird, welche Risiken dabei auftreten können und welche Alternativen es zu dieser Art von Behandlung gibt. Weiterhin sollte er auch über praktische Aspekte informieren, etwa, wie lange eine Sitzung dauert, wie häufig die Sitzungen stattfinden und welche Regeln gelten, wenn der Patient einen Termin absagen muss – insbesondere, wann Ausfallhonorare anfallen und wie hoch diese sind.

Nicht fachkundige Durchführung der Psychotherapie nicht

Wenn die Psychotherapie nicht fachkundig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt wird, etwa Fehler bei der Diagnostik oder Behandlung gemacht werden. Zur fachkundigen Ausübung gehört auch, dass der Therapeut regelmäßig an Fortbildungen und Supervisionen teilnimmt, um eine hohe Qualität der Therapie sicherzustellen. Allerdings muss nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler vorliegen, wenn die Therapie nicht zu den angestrebten Verbesserungen führt – denn auch bei einer fachkundig durchgeführten Therapie besteht keine Garantie auf Erfolg. Haben Sie als Patient daher Zweifel an der Art und Weise hat, wie die Therapie durchgeführt wird, sprechen Sie am besten Ihren Therapeuten darauf an oder wenden Sie sich an eine fachkundige Beratungsstelle.

Missachtung des Abstinenzgebotes

Wenn ein Therapeut bzw. eine Therapeutin das Abstinenzgebot missachtet, das heißt, wenn er / sie mit dem Patienten eine private Beziehung aufnimmt. Hintergrund ist, dass Therapeuten die psychotherapeutische Vertrauensbeziehung nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen dürfen.

  1. So dürfen sie das Vertrauen, die Unwissenheit oder die Hilflosigkeit von Patienten nicht ausnutzen und aus der Beziehung zum Patienten keine persönlichen oder wirtschaftlichen Vorteile ziehen. Therapeuten sollten daher zu ihren Patienten eine professionelle Distanz wahren und dürfen keine private Beziehung mit ihnen eingehen. Weiterhin müssen auch die Praxisräume vom privaten Lebensraum des Therapeuten getrennt sein.
  2. So dürfen Therapeuten mit ihren Patienten nicht zum Essen gehen oder andere private Unternehmungen machen. Sie dürfen von ihnen keine Geschenke, Zuwendungen oder Erbschaften annehmen, keine Dienstleistungen fordern oder annehmen und nicht mit ihnen in einem Geschäfts- oder Arbeitsverhältnis stehen. Als besonders schwerwiegend gilt es, wenn ein Therapeut oder eine Therapeutin sexuelle Angebote macht oder es zu sexuellen Handlungen kommt. § 174 c des Strafgesetzbuches untersagt Therapeuten sexuelle Handlungen mit Klienten und Patienten.
  3. Umgekehrt kann es manchmal sein, dass ein Patient bzw. eine Patientin dem Therapeuten bzw. der Therapeutin gegenüber Zuneigung empfindet und zum Ausdruck bringt. Ein professioneller Therapeut sollte ein solches Verhalten respektvoll, aber nachdrücklich ablehnen und dem Patienten bzw. der Patientin die Grenzen der therapeutischen Beziehung aufzeigen.
  4. Das Abstinenzgebot des Therapeuten gilt auch für Personen, die dem Patienten nahe stehen – bei Kindern und Jugendlichen, die sich in Therapie befinden, insbesondere für ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten. Schließlich gilt das Abstinenzgebot auch nach Ende der Therapie, bis der Patient sich aus der therapeutischen Beziehung gelöst hat – in jedem Fall mindestens ein Jahr über das Ende der Behandlung hinaus.

Nicht-Einhaltung der Schweigepflicht

Wenn ein Therapeut die Schweigepflicht bricht. So darf er Dritten gegenüber keine Auskünfte über den Patienten und die Inhalte der Therapie geben – außer, dieser hat den Therapeuten schriftlich von der Schweigepflicht entbunden. Ein Bruch der Schweigepflicht liegt auch dann vor, wenn während der Therapiestunde Therapieberichte anderer Patienten offen herumliegen.

Eine Ausnahme von der Schweigepflicht gilt nur, wenn ein Patient sich selbst oder andere gefährdet und der Therapeut Maßnahmen zum Schutz des Patienten oder anderer Menschen als notwendig ansieht. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es um den Schutz eines höherwertigen Rechtsguts geht – etwa, wenn ein Patient in der Therapie berichtet, dass er eine Straftat plant.

Verweigerung der Einsicht in Behandlungsunterlagen

Wenn ein Therapeut dem Patienten keine Einsicht in die Behandlungsunterlagen gewährt. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen oder wenn der Therapeut vermutet, dass die Einsichtnahme den Patienten erheblich in seiner Gesundheit gefährden würde. Verweigert ein Therapeut die Einsicht in die Behandlungsunterlagen, muss er dies dem Patienten gegenüber begründen.

Wiederholte Störungen während der Therapiesitzungen

Wenn Therapiestunden nicht störungsfrei durchgeführt werden können, zum Beispiel, wenn während der Therapiestunden immer wieder das Telefon klingelt oder an der Tür geklopft wird oder wenn ein Therapeut die Sitzungen wiederholt zu spät beginnt oder zu früh beendet. So dauert eine Sitzung in der Regel 50 Minuten, und diese Zeit sollte der Therapeut auch uneingeschränkt seinem Patienten widmen.

Unangemessener Umgang mit Ausfallhonoraren

Wenn ein Therapeut unangemessene Bedingungen für das Zahlen von Ausfallhonoraren stellt oder für Therapiestunden, die vom Patienten nicht rechtzeitig abgesagt werden, ein unangemessen hohes Ausfallhonorar verlangt. In der Regel sollte der Therapeut Fragen zum Honorar mit dem Patienten zu Beginn der Psychotherapie klären und in einer Behandlungsvereinbarung schriftlich festhalten. Weiterhin muss der Therapeut dem Patienten die Möglichkeit geben, einen Termin mit angemessener Frist abzusagen, ohne dass ein Ausfallhonorar anfällt. Laut Gesetz muss ein Patient ein Ausfallhonorar zahlen, wenn er die Therapiestunde nicht bis 24 Stunden vorher absagt. Auch für die Höhe der Gebühren, die privat versicherte Patienten oder Selbstzahler zahlen müssen, gelten gesetzliche Regelungen. So richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Legt ein Therapeut Honorare fest, die von diesen Gebühren abweichen, muss er dies zu Beginn der Therapie schriftlich mit dem Patienten vereinbaren.

Weitere nicht akzeptable Verhaltensweisen von Therapeuten

  1. Wenn dem Patienten unrealistische Hoffnungen oder Versprechungen auf Besserung oder Heilung gemacht werden.
  2. Wenn ein Therapeut sich dem Patienten und seinen Angehörigen gegenüber nicht respekt- und würdevoll verhält und sie beispielsweise beschimpft oder beleidigt.
  3. Wenn der Therapeut den Patienten politisch, weltanschaulich oder religiös indoktriniert.
  4. Wenn ein Therapeut während der laufenden Behandlung Anfragen von Patienten nicht zeitnah beantwortet. Ist er verhindert, muss er den Patienten eine alternative Kontaktmöglichkeit zur Verfügung stellen.
  5. Wenn ein Therapeut Therapiesitzungen ohne Einverständnis des Patienten auf Video oder Tonband aufzeichnet. Sollte der Therapeut Therapiesitzungen aufzeichnen wollen, muss er vorher das Einverständnis des Patienten einholen.

Wie wird mögliches Fehlverhalten von Heilpraktikern bestimmt und geregelt?

Die Berufsordnung für Heilpraktiker ist nicht rechtlich verbindlich und umfasst keine Aufzählung von möglichem Fehlverhalten, das bei psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten Anlass für eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Kammer sein kann. Nichtsdestotrotz kann diese Auflistung ein Anhaltspunkt auch für Patienten von Heilpraktikern sein, welches Verhalten ihres Therapeuten nicht mehr akzeptabel ist.

Wie lange sind die Verjährungsfristen bei Berufsvergehen?

Für alle verkammerten Berufe - Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten - sind die Verfahren im sog. Heilberufegesetz geregelt. Diese Heilberufegesetze sind Ländersache, also in jedem Bundesland anders geregelt. Es gibt eine Verjährungsfrist, die aber von Bundesland zu Bundesland verschieden ist und im jeweiligen Heilberufegesetz des Landes nachgelesen werden kann.

  • Für Bayern z.B. (HBG, § 66, Abs. 2, Satz 1) beträgt die Frist 5 Jahre.
  • In Schleswig-Holstein hingegen ist die Verjährungsfrist bei einem Berufsvergehen in § 56 Heilberufekammergesetz (HBKG) geregelt und beträgt drei Jahre:
    § 56 HBKG (Verjährung) -Auszug-
    „Die Verfolgung eines Berufsvergehens verjährt in drei Jahren. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat; die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. …
  • Die PTK Rheinland-Pfalz verweist auf § 12 HeilBG RLP wonach der Vorstand der Psychotherapeutenkammer ein berufsrechtliches Verfahren nicht mehr führen, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind.