Gruppentherapie: Rolle in der Versorgung

Nach Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) machen Gruppentherapien derzeit etwa ein bis zwei Prozent aller von den Krankenkassen genehmigten psychotherapeutischen Behandlungen aus. Zu beachten ist auch, dass nicht alle Psychotherapeuten eine Zusatzausbildung in Gruppentherapie haben und daher auch nicht alle Gruppentherapien anbieten können.

Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz haben nur etwa ein Viertel der niedergelassenen Psychotherapeuten eine Genehmigung für Gruppentherapie.

Einzelne Krankenkassen wollen die Gruppentherapie gezielt fördern und schließen dazu spezielle Verträge, so genannte Selektivverträge, mit den Psychotherapeuten bzw. ihren Patienten ab. Im Rahmen dieser Verträge kann der Anteil von Gruppentherapie an der Gesamtzahl der Therapien zum Teil deutlich höher sein.

Wie kommt das aktuelle Angebot an Gruppentherapie zustande? Welche Rolle spielen dabei die gesetzlichen Krankenversicherungen?

Das Angebot an Gruppentherapie kommt durch die Initiative der niedergelassenen Psychotherapeuten und der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zustande. Jeder Psychotherapeut entscheidet bei jedem Patienten selbst, ob für diesen eine Einzeltherapie, eine Gruppentherapie oder eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie am geeignetsten ist. Dabei bespricht er die Entscheidung mit dem Patienten und stimmt diese mit ihm ab.

Gesetzliche Vorgaben, etwa, dass ein Therapeut einen bestimmten Anteil seiner Therapien als Gruppentherapien anbieten muss, gibt es nicht. Die Bundespsychotherapeutenkammer und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sind der Auffassung, dass zum Verhältnis von Einzel- und Gruppenpsychotherapie keine Vorgaben gemacht werden sollten und diese Entscheidung der fachlichen Kompetenz der Psychotherapeuten überlassen werden sollte.

Was tut die Politik zur Förderung von Gruppentherapie?

Mit dem “Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung” (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz), das 2015 in Kraft trat, soll die ambulante medizinische Versorgung verbessert werden. Dabei sollen unter anderem die Rahmenbedingungen für Gruppentherapie verbessert werden, um Anreize zu schaffen, Grupppentherapien häufiger anzubieten.

Nach der Neuregelung der Psychotherapie-Richtlinie gilt eine Gruppen-Psychotherapie nun als gleichwertige Behandlungsform zu einer Einzeltherapie und soll bei der Auswahl der geeigneten Behandlungsform verstärkt berücksichtigt werden. Eine Gruppentherapie ist jetzt ab einer Teilnehmerzahl von drei Personen möglich, was das Zustandekommen einer Gruppe erleichtern soll.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) will innerhalb der nächsten fünf Jahre prüfen, ob die Neuregelungen dazu beitragen, die Zahl der Gruppentherapien zu erhöhen. Aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer trägt die Reform jedoch kaum dazu bei, Gruppentherapien tatsächlich zu fördern.

Wie groß ist der Patientenanteil, der statt in Einzeltherapie in Gruppentherapie behandelt werden könnte? Wie viele zusätzliche Behandlungen wären so – bei unverändertem Budget – möglich?

Das ist schwer abzuschätzen, weil die Entscheidung für eine Gruppentherapie von klinischen Aspekten wie dem Krankheitsbild und von der Einschätzung des Psychotherapeuten abhängt, aber auch von den Wünschen und Vorlieben des Patienten.

Erfahrungen mit den Regelungen in Selektivverträgen zeigen jedoch, dass ein Anteil an der Gesamtzahl der Psychotherapien von 10 Prozent oder mehr erreichbar sein könnte.
Dabei bleibt das Budget jedoch nicht ganz unverändert, weil bei Gruppentherapien die Vergütung pro Stunde – auch in Abhängigkeit von der Gruppengröße – höher ausfällt. Dies liegt unter anderem am höheren Aufwand für Organisation, Therapieanträge, Räumlichkeiten und Dokumentation.

So ist nach Darstellung des GKV-Spitzenverbandes eine Gruppentherapie durch die Erhöhung der Vergütung nicht ökonomischer als eine Einzeltherapie.

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