Alles Wissenswerte zu Psychotherapie (Seite 6/13)

Wieviele Stunden bezahlt die Krankenkasse?

Folgende Stundenkontingente stehen Hilfesuchenden für die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, probatorische Sitzungen und Kurz- und Langzeittherapie zur Verfügung:

Psychotherapeutische Sprechstunde

Im Anschluss an mindestens zwei und maximal sechs psychotherapeutische Sprechstunden (zu je 25 Minuten) können sich – je nach Bedarf und nach Empfehlung des Psychotherapeuten – eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen für eine Kurz- oder Langzeittherapie anschließen.

Akutbehandlung

Die ebenfalls am 1. April 2017 eingeführte Akutbehandlung soll in Zukunft Patienten unterstützen, bei denen ein sofortiger Behandlungsbedarf besteht und die ohne Unterstützung möglicherweise noch schwerer erkranken würden, in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssten oder nicht mehr arbeitsfähig wären. Die Akutbehandlung kann sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen. Sie kann aus bis zu 24 Einheiten zu je 25 Minuten bestehen.

Patienten, bei denen die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen während der Behandlung so stabilisiert werden, dass sie im Anschluss eine Psychotherapie beginnen oder in eine andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahme wechseln können. Dabei gilt, dass die Stunden, die als Akutbehandlung durchgeführt wurden, von der Stundenzahl einer anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie abgezogen werden.

Was ist für Psychotherapeuten wichtig?

Die Akutbehandlung muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden, sie muss ihr jedoch gemeldet werden.

Probatorische Sitzungen

Vor Beginn einer Einzel- oder Gruppentherapie finden probatorische Sitzungen statt.

Bisher konnten bei einer Verhaltenstherapie und einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bis zu fünf und bei einer psychoanalytischen Psychotherapie bis zu acht probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Seit dem 1. April 2017 sind mindestens zwei und höchstens vier probatorische Sitzungen möglich.

In dieser Zeit kann eine ausführlichere diagnostische Abklärung stattfinden und es kann genauer geklärt werden, welches Therapieverfahren für den Patienten am geeignetsten ist.

Wie bisher soll in den probatorischen Sitzungen geprüft werden, ob eine ausreichende Therapiemotivation besteht und ob eine tragfähige therapeutische Beziehung möglich ist.

Weiterhin soll der Psychotherapeut den Patienten in dieser Zeit über die geplanten psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen informieren und ihm erläutern, wie seine psychischen Probleme damit bearbeitet werden können.

Kurzzeittherapie

Seit Einführung der neuen Psychotherapierichtlinie kann die Kurzzeittherapie bis zu 24 Stunden umfassen, die in zwei Schritten zu je 12 Stunden bei der Krankenkasse beantragt werden müssen. Zuvor umfasste eine Kurzzeittherapie bis zu 25 Stunden.

Langzeittherapie

Bei einer Langzeittherapie können in Zukunft bereits zu Beginn mehr Sitzungen als bisher beantragt werden. Während die Therapie bisher in zwei Schritten verlängert werden konnte, kann nun bereits beim ersten Verlängerungs-Schritt die Höchstzahl der Therapiestunden beantragt werden.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Stundenzahlen in der Langzeittherapie bisher und ab dem 1. April 2017 möglich sind:

 

Verhaltenstherapie

tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie

analytische
Psychotherapie

Neue Stundenzahlen
bei Erstantrag 60 h 60 h 160 h (80 h bei Gruppentherapie)
erste Therapie-
Verlängerung
80 h 100 h 300 h (150 h bei Gruppentherapie
Bisherige Stundenzahlen
bei Erstantrag 45 h 50 h 160 h
erste Therapie-
Verlängerung
60 h 80 h 240 h
zweite Therapie-Verlängerung 80 h 100 h 300 h

Was ist für Psychotherapeuten wichtig?

Bei einer Kurzzeittherapie ist es nun nicht mehr notwendig, einen Antrag zu schreiben, der von einem Gutachter bewilligt werden muss. Stattdessen gilt die Therapie als bewilligt, wenn die Krankenkasse dem Patienten einen positiven Bescheid schickt – oder wenn nach Ablauf von drei Wochen kein Bescheid der Krankenkasse eingegangen ist. Der Therapeut erhält nur bei Ablehnung der Psychotherapie einen Bescheid von der Krankenkasse. Soll die Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, muss dies weiterhin bei der Krankenkasse beantragt und durch einen Gutachter bewilligt werden.

Auch eine Langzeittherapie muss weiterhin bei der Krankenkasse beantragt und von einem Gutachter bewilligt werden. Ob bei einer Fortführung der Langzeittherapie ein neuer Bericht an den Gutachter notwendig ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.