Aufbau einer Privat­pra­xis für Psychotherapie

Die selbstständige Ausübung der ambulanten Psychotherapie darf grundsätzlich nur in einer Praxis stattfinden. Die Praxis muss auch für den Rechtsverkehr nach außen in Form eines Praxisschildes erkennbar sein.

Was sollten angehende Inhaber beim Aufbau der Privatpraxis bedenken?

  1. Welche Zulassung benötigen In­ha­ber einer Psychotherapie-Privatpraxis?
  2. Was ist hinsichtlich der Praxisräume zu beachten?
  3. Welche Behandlungsmethoden sind in einer Privatpraxis zulässig?
  4. Kann die Privatpraxis auch in Nebentätigkeit betrieben werden?
  5. Was ist bezüglich Profil, Praxis-Stand­ort und Netzwerke zu bedenken?
  6. Wie kann man eine Privatpraxis „bewerben“?
  7. Wie sinnvoll sind Businessplan und Finan­zierung für Praxis-Gründung?

Welche Zulassung benötigen In­ha­ber einer Psychotherapie-Privatpraxis?

Um als psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten zu können, braucht man eine Approbation. Die muss bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt werden. Spätestens nach vier Monaten hat die Behörde über den Antrag zu entscheiden. Sobald man die Approbation erhalten hat, ist man berechtigt, Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) auszuüben. Das bedeutet auch, dass man die geschützten Berufsbezeichnungen „Psychologische:r Psychotherapeut:in“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in“ führen darf.

Eine Approbation verpflichtet dazu, Mitglied der Psychotherapeutenkammer des Bundeslandes, in dem man arbeitet, zu werden, auch wenn man keinen Kassensitz hat. Dort muss man die Aufnahme der Berufstätigkeit bei der Landespsychotherapeutenkammer melden. Außerdem ist es empfehlenswert, sich gleichzeitig beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

In den meisten Bundesländern müssen approbierte Psychotherapeut:innen, sofern sie das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in das Versorgungswerk der Psychotherapeuten einzahlen. Das Versorgungswerk stellt eine berufsständische Altersvorsorge dar. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht automatisch mit Begründung der Mitgliedschaft in der Berufskammer.

Was ist hinsichtlich der Praxisräume zu beachten?

Bevor man sich dazu entscheidet, einen Praxisraum anzumieten, sollte man prüfen, ob er überhaupt als Praxis genutzt werden darf. Sollte der Raum beispielsweise aufgrund eines Um- oder Anbaus entstanden sein, muss vorher eventuell eine Nutzungsänderung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

Patient:innen müssen einem Praxisschild entnehmen können, welche psychotherapeutischen Leistungen aufgrund welcher Qualifikation angeboten werden und wie der Therapeut erreichbar ist.

Auf dem Praxisschild dürfen wissenschaftlich anerkannte und nicht anerkannte Verfahren nicht vermischt werden.

Welche Behandlungsmethoden sind in einer Privatpraxis zulässig?

Grundsätzlich darf ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren anwenden. Möchte er auch Verfahren, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, einsetzen, benötigt er dafür eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Wer über eine noch wirksame Heilpraktikererlaubnis, auch aus den Jahren vor 1999, verfügt, kann auf Grundlage dieser Heilpraktikererlaubnis auch wissenschaftlich nicht anerkannte Verfahren anwenden. Andernfalls muss eine Heilpraktikererlaubnis beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden, denn die Anwendung dieser nicht wissenschaftlich anerkannten Verfahren ohne eine erforderliche Erlaubnis ist strafbar.

Ebenso wenig darf ein Angebot der Erwachsenenbehandlung unter der Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeut“ ausgeübt werden. Dafür wäre ebenfalls eine Heilpraktikererlaubnis notwendig.

Auf der Homepage des Wissenschaftlichen Beirats für Psychotherapie erfährt man, welche Verfahren und Methoden wissenschaftlich anerkannt sind: www.wbpsychotherapie.de.

Kann die Privatpraxis auch in Nebentätigkeit betrieben werden?

Grundsätzlich kann man auch neben einer haupt- oder nebenberuflichen Anstellung freiberuflich als Psychotherapeut:in arbeiten. Auch dafür benötigt man einen Praxissitz. Patient:innen, die man im Rahmen der Festanstellung behandelt, darf man nicht ohne weiteres in der eigenen Praxis behandeln. Die müsste man dann grundsätzlich an Kolleg:innen oder geeignete Einrichtungen zur Anschlussbehandlung überweisen, es besteht dann also eine Überweisungspflicht.

Wenn Patient:innen jedoch auf diese Tatsache hingewiesen wurden und nicht bereit sind, bei einem Kollegen weiterbehandelt zu werden, kann die Behandlung in der eigener Praxis fortgeführt werden. Eine Ausnahme von der Überweisungsverpflichtung besteht auch dann, wenn in angemessener Zeit kein anderer geeigneter Behandlungsplatz zur Verfügung steht.

Wer als Psychotherapeut in fester Anstellung arbeitet und zusätzlich in eigener Praxis arbeiten möchte, benötigt meist die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung verweigern, wenn sich die Tätigkeit als Konkurrenz zu seinem Angebot darstellt und die Patient:innen von dem Arbeitnehmer selbstständig weiterbehandelt werden sollen. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Ausmaßes seiner Nebentätigkeit nicht mehr seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nachkommen kann, steht es dem Arbeitgeber ebenfalls offen, seine Zustimmung zu verweigern.

Was ist bezüglich Profil, Praxis-Stand­ort und Netzwerke zu bedenken?

Klient:innen einer Privatpraxis machen sich meistens selbst auf die Suche nach einem Therapeuten. Und sie möchten in der Regel schnell herausfinden, ob ein Psychotherapeut sympathisch ist und ihnen helfen könnte oder nicht. Auch deshalb ist es wichtig, ein klares Profil zu vermitteln:

  • Welche Schwerpunkte hat man als Therapeut:in?
  • Welche Aus- und Weiterbildungen hat man absolviert?
  • Welchen Mehrwert kann man seinen Klient:innen bieten?

Wer eine Praxis eröffnen möchte, sollte sich vorher unbedingt einen genaueren Überblick über die Region verschaffen:

  • Wie sieht die medizinische und psychosoziale Infrastruktur aus?
  • Wie viele ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen praktizieren dort?
  • Wie viele Heilpraktiker:innen und psychologische Berater:innen bieten ihre Dienstleistungen an?
  • Wer davon ist Konkurrenz?
  • Wer könnte unter Umständen auch Patient:innen an die eigene Praxis verweisen?

Der Kontakt mit Psychotherapeut:innen mit Kassensitz ist auch für jemanden wichtig, der sich eine private Praxis aufbauen möchte. Denn viele von ihnen haben meist mehr Anfragen von Patient:innen, als sie selbst behandeln können und sie sind unter Umständen froh, wenn sie diese an eine Privatpraxis verweisen können. Auch für den Austausch unter Kolleg:innen ist es sinnvoll, sich an dem zukünftigen Standort zu vernetzen und an Stammtischen oder Treffen niedergelassener Psychotherapeut:innen teilzunehmen.

Wie kann man eine Privatpraxis „bewerben“?

Psychotherapeut:innen sind in ihren Möglichkeiten zu werben, sehr viel eingeschränkter als es beispielsweise Dienstleister im kosmetischen Bereich sind. Der rechtliche Rahmen wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorgegeben.

Das HWG gilt für Psychologische Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen, soweit diese mit Verfahren und Behandlungen werben und die Werbeaussage sich auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bezieht.

Psychotherapeut:innen sind laut Berufsordnung verpflichtet, berufswidrige Werbung zu unterlassen, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

All das schließt aber nicht aus, sich selbst eine aussagekräftige Website erstellen zu lassen und sich von einer entsprechenden Agentur in Sachen Suchmaschinenoptimierung beraten zu lassen.

Wie sinnvoll sind Businessplan und Finan­zierung für Praxis-Gründung?

Wer eine Praxis gründen möchte, wird wohl nicht in allen Bereichen wie Finanzierung, Steuerrecht oder Marketing über ausreichend Kompetenz verfügen. Insofern kann es sinnvoll sein, sich dort Unterstützung zu suchen, wo sie notwendig ist.

Vor allem, wer den Aufbau seiner Praxis finanzieren möchte, sollte einen Businessplan erstellen. Wichtige Bestandteile darin sind zum Beispiel das Geschäftskonzept oder der Tätigkeitsbereich mit den entsprechenden Alleinstellungsmerkmalen, die Zielgruppen- und Standortanalyse unter Berücksichtigung des Einzugsbereichs und der Konkurrenz oder auch die langfristige Finanzierungsplanung inklusive Startinvestition, Rückzahlung, Ausgaben und Einnahmen.

Je genauer diese Planung, desto reibungsloser gelingt meist die Umsetzung. Mit einem detaillierten Businessplan steigen außerdem die Chancen, einen Kredit zu erhalten. Treten Unklarheiten oder Probleme in dieser Phase der Unternehmensgründung auf, kann man entsprechend flexibel auf diese reagieren.

Wer kein Geld für einen teuren Kassensitz ausgeben muss, kann unter Umständen eine Praxis ganz ohne Finanzierung gründen. Denn im Grunde braucht man zunächst nur einen Raum, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und eine Sitzgruppe.

Wer jedoch gleich größer durchstarten möchte, kann möglicherweise staatliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen. Arbeitslose, aber auch Angestellte, die sich aus triftigen Gründen selbstständig machen wollen oder müssen, können beispielsweise einen Gründungszuschuss über die Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Bund und Länder bieten darüber hinaus unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer an. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden.

Wer nur wenig Kapital benötigt, der kann sich an den Mikrokreditfonds wenden. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, einen Kredit erhalten können.