Alles Wissenswerte zu Psychotherapie (Seite 3/14)
Psychotherapeut nach Approbationsordnung 2020
Wer gerade auf der Suche nach einem Psychotherapieplatz ist, wird es schon festgestellt haben: Neben den Psychologischen Psychotherapeut:innen und den Heilpraktiker:innen für Psychotherapie behandelt nun auch eine neue Gruppe von Psychotherapeut:innen.
Wie wird man Psychotherapeut?
Seit 2020 gibt es einen neuen und direkteren Weg, sich zur Psychotherapeut:in und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:in ausbilden zu lassen. Nach dem Bachelorstudiengang Psychologie können Anwärter:innen im Masterstudiengang Psychotherapie studieren.
Anders als im früheren Diplomstudiengang oder im Masterstudiengang Psychologie vermittelt dieses Studium die gesamte Breite wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und grundlegende Kompetenzen, um Patient:innen behandeln zu können
Wann erhalten "neue" Psychotherapeuten ihre Approbation?
Die Absolvent:innen des Masterstudiengangs Psychotherapie erhalten gleichzeitig mit dem Bestehen der staatlichen psychotherapeutischen Prüfung ihre Approbation, also die gesetzliche Erlaubnis psychotherapeutisch arbeiten zu dürfen. Sie können damit schon nach dem Masterstudium die Berufsbezeichnung Psychotherapeut:in führen und sofort Klient:innen behandeln.
Allerdings können sie erst als sog. Fachpsychotherapeut:in eine Kassenzulassung beantragen.
Bis dahin können sie gesetzlich Versicherte nur im Angestelltenverhältnis, privat Versicherte und Selbstzahlende hingegen bereits auch in eigener Praxis behandeln.
Was ist ein Fachpsychotherapeut?
Fachpsychotherapeut:in dürfen sich Psychotherapeut:innen nach der Approbationsordnung 2020 erst nennen, nachdem sie im Anschluss an den Masterstudiengang Psychotherapie eine fünfjährige Weiterbildung in einem der von den Kassen anerkannten Richtlinienverfahren absolviert haben.
Diese fünfjährige Weiterbildung ist Grundlage, um sich ins Arztregister eintragen zu lassen und dieser Eintrag ist wiederum notwendig, einen Kassensitz zu erwerben, um gesetzlich versicherte Patient:innen in der eigenen Praxis behandeln zu können.
Wann dürfen Psychotherapeut:innen dürfen behandeln?
Psychotherapeut:innen dürfen sofort nach dem Studium behandeln
Ob im Krankenhaus oder in einer Praxis: Anders als vorher werden die angehenden Fachpsychotherapeut:innen für ihre Arbeit sofort entlohnt. Damit hat der Gesetzgeber einen zusätzlichen Reiz geschaffen, sich für diese Berufsausbildung zu entscheiden. Für die Weiterbildung selbst fallen keine Kosten mehr an. Auch das war ein entscheidendes Motiv dieser Reform.
Psychotherapeut:innen in Weiterbildung (PTW) absolvieren in einem Angestelltenverhältnis mit Weiterbildungsstätten und Kliniken ihre Qualifizierung zu Fachpsychotherapeut:innen und beziehen ein entsprechendes Gehalt.
Wie lange gelten die Übergangsregelungen?
Studierende und Psychotherapeut:innen in Ausbildung, die vor dem 01. September 2020 ein einschlägiges universitäres Psychologiestudium oder ihre Ausbildung im bisherigen System begonnen haben, haben bis 2032, in Härtefällen bis 2035, Zeit, eine Approbationsausbildung nach den bis 2020 gültigen Regelungen zu absolvieren.
Falls die jetzigen Übergangsregelungen bestehen bleiben und nicht verlängert werden, ist damit zu rechnen, dass gegen Ende der 2020er-Jahre keine Psychotherapieausbildung nach dem alten Modell mehr angeboten werden wird.
Anwärter:innen dagegen, die nach der alten Regelung ausgebildet werden, schließen nach dem Studium, das meist mindestens fünf Jahre dauert, noch eine mehrjährige psychotherapeutische Ausbildung an. Ausbildungen in Verhaltenstherapie, in tiefenpsychologischen Verfahren wie der Psychoanalyse oder in Systemischer Psychotherapie kosten jede Menge Geld und ein Honorar gibt es erst mit dem Zertifikat. Auch die Approbation wird erst nach abgeschlossener Psychotherapie-Ausbildung erteilt, also erst mehrere Jahre nach Ende des Studiums.
Weil sie in dieser Ausbildung noch über keine Approbation verfügen, haben die angehenden Psychologischen Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen keinen klaren berufs- und sozialrechtlichen Status und deshalb keinen Anspruch auf Vergütung.
Oft sind sie in einem Praktikantenverhältnis beschäftigt und erhalten teilweise kein Entgelt und teilweise eine Praktikantenvergütung oder einen Teil der Leistungsvergütung, die die Krankenkassen an die Ausbildungsstätten zahlen.