Marion von Appen

Marion von Appen

Hypnosetherapeutin

Fliederstraße 6
31319 Sehnde Sehnde
Stichpunkte

Ausbildung, Heilerlaubnis, Abrechnung

  • Heilpraktiker/in beschränkt auf Psychotherapie
  • Erlaubnis zur Psychotherapie nach Heilpraktikergesetz
  • Selbstzahler

Behandlungs-Stichpunkte

  • allg. psych. Problem - Lebensberatung
  • Angst - Phobie
  • Psychosomatik
  • Schmerzen
  • Stress - Burnout - Mobbing
  • Trauer

Verfahren

  • EMDR
  • Gesprächstherapie
  • Hypnose

Therapie-Angebot

  • Einzeltherapie
  • Gruppentherapie

Freie Plätze / Wartezeiten

  • Freie Plätze vorhanden.
  • In dringenden Fällen auch kurzfristig Termine möglich.

Mitgliedschaften

  • Deutscher Verband für Hypnose e.V.
Persönliches Profil

Wie arbeite ich?

Als Hypnosetherapeutin mit dem Schwerpunkt auf ursachenorientierter Hypnose ist es mein Ziel, die Wurzel Ihrer Herausforderungen zu erkennen und nachhaltig zu lösen. In unserer gemeinsamen Arbeit gehen wir über die Behandlung von Symptomen hinaus und tauchen in die tiefen Schichten Ihres Unterbewusstseins ein, wo die Ursachen vieler emotionaler, mentaler und sogar körperlicher Belastungen verborgen liegen.

Ihr Weg zu innerem Gleichgewicht

Jeder Mensch ist einzigartig – und so ist auch jede Sitzung individuell auf Sie abgestimmt. Mein Ansatz basiert auf Empathie, Vertrauen und Achtsamkeit, um Ihnen einen sicheren Raum für Ihre persönliche Entwicklung zu bieten.

Gemeinsam können wir die Türen zu Ihrem Unterbewusstsein öffnen, alte Wunden heilen und eine neue Basis für ein erfülltes, selbst bestimmtes Leben schaffen.

Ich freue mich darauf, Sie auf Ihrem Weg zu begleiten!

Ursachenorientierte Hypnose kann bei einer Vielzahl von Themen hilfreich sein: darunter:

-Ängste und Phobien: Verstehen und Lösen der unbewussten Gründe für Ihre
Ängste.
-Stress und Überforderung: Tiefenentspannung und Neuorientierung auf
belastende Situationen.
-Selbstwert und Selbstvertrauen: Stärkung des eigenen Selbstbildes durch das
Aufdecken hinderlicher Glaubenssätze.
-Gewohnheiten und Verhaltensmuster: Unterstützung bei der Veränderung von
Mustern wie Rauchen, emotionalem Essen oder Prokrastination.
-Chronische Beschwerden: Linderung von psychosomatischen Beschwerden,
indem emotionale Ursachen bearbeitet werden.

Seminare

In den schönen Räumen des LebensRaums biete ich inspirierende Workshops , tiefgehende Seminare an. Dieser besondere Ort lädt dazu ein, zur Ruhe zu kommen, neue Perspektiven zu gewinnen und persönliches Wachstum zu fördern.

- Jahresseminar -"Resilienz Booster!" Mentale Stärke in herausfordernden Zeiten
aufbauen. Ab dem 17.02.25

- Frei atmen-Befreit leben: Dein Weg zum Rauch-Stopp mit Hypnose . Mehrere
Termine.

Workshop:
- Ängste verstehen und bewältigen.
- "Lach dich frei: Der Lachyoga Workshop für Bauchmuskeln und Glücksgefühle!"

- Lachyoga Ausbildung mehrere Termine.


Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Psychotherapie. Erlaubnis erteilt am 4. Juli 2018 vom Gesundheitsamt Hannover.

Fachbereich Gesundheit
Region Hannover

Heilpraktikererlaubnisse Regionsgebiet ohne Stadt Hannover

Weinstraße 2
30171 Hannover


Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HeilprG

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939

Vollzitat:

"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)



Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden und die berufsrechtlichen Regelungen:

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Letzte Änderung am 14.01.2025