
M.Sc. Lisa-Marie Bea
Heilpraktikerin für Psychotherapie, Systemische Beraterin, Sportpsychologische Expertin
50668 Köln (HumanProtect Consulting) Köln
Ausbildung, Heilerlaubnis, Abrechnung
- Heilpraktiker/in beschränkt auf Psychotherapie
- Erlaubnis zur Psychotherapie nach Heilpraktikergesetz
- Selbstzahler
Behandlungs-Stichpunkte
- allg. psych. Problem - Lebensberatung
- Angst - Phobie
- Coaching
- Depression
- Essstörung
- Notfall - Krise
- Psychoonkologie
- Schmerzen
- Stress - Burnout - Mobbing
- Trauer
Verfahren
- Entspannungsverfahren
- Gesprächstherapie
- Online-Beratung
- Systemische Therapie
Therapie-Angebot
- Einzeltherapie
- Familientherapie
- Paartherapie
Weitere Sprachen
- Englisch
Freie Plätze / Wartezeiten
- Freie Plätze vorhanden.
- In dringenden Fällen auch kurzfristig Termine möglich.
Mitgliedschaften
- Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie
- Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V.
Akademischer Werdegang
2019 - 2021: Ausbildung zur Systemischen Beraterin beim Kölner Verein für Systemische Beratung (DGSF-lizenziert)
2018 - 2021: Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie bei der Deutschen Heilpraktikerschule Bonn, bestandene Überprüfung durch das Gesundheitsamt Köln
2016 - 2019: M.Sc. Psychology of Sport and Exercise an der Deutschen Sporthochschule Köln
2013 - 2016: B.A. Angewandte Bewegungswissenschaft, Erziehungswissenschaft und Psychologie
Behandlungsphilosophie
Als Heilpraktikerin für Psychotherapie begleite ich Menschen in belastenden Lebenssituationen mit Empathie, Klarheit und fachlicher Kompetenz. Im Zentrum meiner Arbeit stehen Sie – mit Ihrer individuellen Geschichte, Ihren Herausforderungen und den Ressourcen, die oft nur darauf warten, wiederentdeckt zu werden.
Ich arbeite integrativ, mit einem besonderen Fokus auf der Gesprächstherapie und der Systemischen Beratung. Diese Methoden ermöglichen es, hinderliche Denk- und Beziehungsmuster zu erkennen, neue Perspektiven zu entwickeln und langfristige Veränderungsprozesse in Gang zu setzen.
Ein zweites Standbein meiner Arbeit bildet die Sportpsychologie – speziell die mentale Begleitung von Sportlerinnen und Sportlern. Hier geht es darum, Leistung und psychische Gesundheit in Einklang zu bringen, mentale Blockaden zu lösen und persönliche Stärken gezielt zu fördern – sei es im Freizeit- oder Leistungssport.
Ob in persönlichen Krisen, bei psychischen Belastungen oder auf dem Weg zu mentaler Stärke im sportlichen Kontext: Ich biete einen geschützten Raum für Reflexion, Entwicklung und nachhaltige Veränderung.
Kontakt
Wenn Sie Interesse an einem Erstgespräch haben oder Fragen zu meinem Angebot, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: bea@humanprotect.de
Telefon: 0221 37 999 30
Heilpraktikerin (Psychotherapie)
Gesundheitsamt Stadt Köln, Neumarkt 15-21 50667 Köln, 23.06.2021
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
HeilprG
Ausfertigungsdatum: 17.02.1939
Vollzitat:
"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Fußnote
(+++ § 2 Abs. 2: Nach übereinstimmender Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung gem. Art. 123ff. GG 100-1 kein Bundesrecht +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
-
Fußnote
(+++ § 4: Widerspricht Art. 12 Abs. 1 GG 100-1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)
Fußnote
(+++ § 6 Abs. 2: Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 3 GG 100-1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Fußnote
(+++ § 7: Auslassung in Zeile 1 durch d. staatsrechtliche Entwicklung überholt, Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 1 GG 100-1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.