Impulskontrollstörungen (Seite 3/10)

Wie werden Impuls­kontroll­störungen diagnostiziert?

Viele Menschen mit einer Störung der Impulskontrolle suchen aus Scham, Angst oder Schuldgefühlen keine psychologische oder ärztliche Unterstützung auf. Deshalb werden die Störungen oft lange Zeit nicht erkannt. Bei manchen Betroffenen wird die Diagnose gestellt, wenn sie wegen einer Straftat vor Gericht kommen und dann die Gründe für ihre Tat zum Beispiel von einem Gutachter genauer betrachtet werden.

Wenn Sie wegen Ihrer Probleme Unterstützung suchen möchten, kann eine erste Anlaufstelle die Hausärztin oder der Hausarzt oder eine Beratungsstelle sein. Diese werden Sie meist zur genaueren Abklärung an eine Psychiater:in oder eine Psychotherapeut:in überweisen.
Diese führen mit Ihnen zunächst ein ausführliches Gespräch, bei dem nach typischen Symptomen und Verhaltensweisen gefragt wird. Fragen sind zum Beispiel, wann die Symptome zum ersten Mal aufgetreten sind, wie lange sie schon vorhanden sind, wie häufig sie auftreten, wann sie besonders stark sind etc. Dabei kann es, wenn die Betroffenen einverstanden ist, auch sinnvoll sein, Angehörige in das Gespräch einzubeziehen. Ergänzend werden in manchen Fällen psychologische Fragebögen oder Tests verwendet.

Wichtig bei der Diagnostik ist, auszuschließen, dass die Symptome Teil einer anderen psychischen Erkrankung sind. So kann auch bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, bei Störungen des Sozialverhaltens oder bei einer antisozialen Persönlichkeitsstörung impulsives und zum Teil aggressives oder destruktives Verhalten auftreten. Auch Menschen mit Suchterkrankungen, einer Schizophrenie, einer Manie oder einer bipolaren Erkrankung können zu impulsivem Verhalten neigen. Bei der Diagnostik muss deshalb ausgeschlossen werden, dass eine dieser Erkrankungen vorliegt.

Ebenso muss ausgeschlossen werden, dass die Symptome auf eine körperliche oder neuropsychiatrische Erkrankung zurückgehen. Das ist vor allem wichtig, wenn die impulsiven Symptome zum ersten Mal im mittleren oder höheren Lebensalter auftreten. Dann könnte eine beginnende Demenz oder eine Parkinson-Erkrankung dahinter stecken. Aber auch neurologische Erkrankungen, bei denen es zu Abbauprozessen im Gehirn kommt, oder Schädigungen in Gehirnregionen wie dem Stirnhirn oder den Basalganglien können zu impulsiven Symptomen führen. Solche Erkrankungen müssen deshalb ebenfalls ausgeschlossen werden.

Dazu führt der Arzt oder die Ärztin möglicherweise körperliche Untersuchungen durch, etwa eine Analyse der Blutwerte oder eine Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT) – eine bildgebende Untersuchung des Gehirns. Ergänzend können neuropsychologische Tests eingesetzt werden, etwa, um kognitive Auffälligkeiten zu erkennen, die etwa auf eine Demenz hindeuten können.

Im Anschluss an die Diagnosestellung wird die Behandlerin oder der Behandler das weitere Vorgehen gemeinsam mit Ihnen besprechen.

Impulskontrollstörungen und Fehlverhalten

Wichtig ist, bei der Diagnostik – insbesondere in Zusammenhang mit Straftaten – darauf zu achten, dass jemand nicht nur vorgibt, eine psychische Störung zu haben, um dadurch Fehlverhalten oder kriminelles Verhalten zu rechtfertigen. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein Täter bei Brandstiftung vorgibt, eine Pyromanie zu haben oder jemand nach Diebstählen behauptet, unter einer Kleptomanie zu leiden. Bei Sexualstraftaten könnte ein Täter vorgeben, an einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung zu leiden. Und nach Körperverletzung oder Sachbeschädigung könnte derjenige angeben, ungewollte aggressive Ausbrüche, also eine intermittierende explosible Störung zu haben.

In diesen Fällen muss genau geprüft werden, ob bei den Betroffenen Impulse auftreten und sie erfolglos versucht haben, die Impulse und das impulsive Verhalten zu kontrollieren, ob sie unter dem Verhalten leiden und ob es dadurch zu Beeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen kommt.

Weitere Aspekte von Impulskontrollstörungen

Nachteile und Vorteile der Diagnosen

Einige Experten kritisieren, dass es sich bei Impulskontrollstörungen um eine wenig zufriedenstellende Mischkategorie handelt. Aus ihrer Sicht sind die verschiedenen Störungsbilder – Feuerlegen, der unwiderstehliche Drang, zu stehlen, starkes sexuelles Verlangen, plötzliche aggressive Ausbrüche – sehr unterschiedlich und ihr einziges gemeinsames Merkmal, die Impulsivität, ist eher unspezifisch.

Auch die Ursachen der verschiedenen Störungen könnten sehr unterschiedlich sein. Daher fordern manche Fachleute, die Störungsbilder und ihre Zuordnung zu den Impulskontrollstörungen zu überdenken.

Auf der anderen Seite kann die Beschreibung von Störungen in den internationalen Diagnosesysteme dazu beitragen, dass Menschen, bei denen solche Symptome auftreten, eher wissen, dass sie eine Erkrankung haben und dass mehr Therapien für diese Störungen angeboten werden. Es kann auch dazu beitragen, dass mehr wissenschaftliche Studien zu den Erkrankungen durchgeführt und mit der Zeit mehr Wissen über sie entsteht – etwa, was die Ursachen sind oder welche Therapieansätze am besten wirken. Dadurch können Therapien und Unterstützungsangebote für die betroffenen Menschen erweitert und verbessert werden.

Impulskontrollstörungen, Straftaten und Schuldfähigkeit

Das Verhalten bei allen Impulskontrollstörungen kann zu Straftaten führen. Dann stellt sich die Frage, ob der oder die Betroffene bei einer Straftat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Das könnte zu einer milderen Bestrafung führen, bei stark eingeschränkter Steuerungsfähigkeit aber auch zur Unterbringung im Maßregelvollzug, also in einer geschlossenen Psychiatrie.

Allerdings sind Störungen der Impulskontrolle laut Experten eher isolierte Funktionsstörungen, die die psychische Steuerungsfähigkeit meist nicht schwerwiegend beeinträchtigen. Daher wird ein Gericht in den meisten Fällen, etwa bei einer Pyromanie oder Kleptomanie, nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit ausgehen. In seltenen Fällen kann es sein, dass jemand, der außer der Impulskontrollstörung weitere psychische Erkrankungen, etwa eine Persönlichkeitsstörung hat, vom Gericht als vermindert schuldfähig oder schuldunfähig angesehen wird.

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